{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-105--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004949.pdf?ID=150004949", "Checksum": "5b1fa4067192452bbeddbb6822b11476"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "d9e91c5f1e09609e75560818f4b07e1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r\n\n 6\nFlugsicherungsleistungen ausschliesslich nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV\nbeurteile, bleibe für eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. l\nMWSTV von vornherein kein Raum.\nArt. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV als Auffangtatbestand («andere steuerbare\nDienstleistungen») bringt jedoch einwandfrei zum Ausdruck, dass darunter\n- natürlich nur unter den gegebenen Voraussetzungen - alle steuerbaren\nDienstleistungen zu subsumieren sind, die nicht durch eine andere\nBefreiungsbestimmung von Art. 15 Abs. 2 MWSTV entlastet werden. Dass\nalso im vorliegenden Fall eine Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV nicht in Betracht fällt (E. bb hiervor), schliesst die Anwendbarkeit von\nArt. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV nicht aus.\n5. Die Vorinstanz hält dafür, der Ort der Nutzung und Auswertung\nwerde im Merkblatt Nr. 13 abschliessend bestimmt, indem festgehalten wird,\ndass Dienstleistungen, die nicht unter Ziff. 2 Bst. a-c des Merkblattes aufgeführt\nsind, stets am Ort des Leistungserbringers genutzt und ausgewertet werden\n(Merkblatt Nr. 13, Ziff. 2 Bst. d). Vorliegend sei kein Fall der Bst. a-c gegeben,\nso dass die Flugsicherungsleistungen am Ort des Leistungserbringers, mithin\nim Inland, als genutzt und ausgewertet zu gelten haben. Eine Steuerbefreiung\nkomme deshalb nicht in Frage.\nEs gilt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall diese Praxis der ESTV (Merkblatt\nNr. 13, Ziff. 2 Bst. d) mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren ist.\na. Der Wortlaut der Verfassungsbestimmung und von Art. 15 Abs. 2\nBst. l MWSTV ist klar. Die Verfassung schreibt vor, dass die ins Ausland\nerbrachten Dienstleistungen echt zu befreien sind (E. 3a hiervor). Der\nVerordnungsgeber präzisiert, dass die im Inland, aber an Empfänger mit\nGeschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbrachten Dienstleistungen, sofern sie\ndort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden, echt von der Steuer\nbefreit sind (E. 3b hiervor).\nDie DNA als mehrwertsteuerliche Empfängerin der fraglichen\nFlugsicherungsleistungen hat ihren Sitz unbestrittenermassen im Ausland.\nEs liegt ferner auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass\nin tatsächlicher Hinsicht die Flugsicherungsleistungen ausschliesslich auf\noder über französischem Staatsgebiet und damit unmittelbar im Ausland\ngenutzt oder ausgewertet werden. Jedenfalls ist grammatikalisch nicht\nnachvollziehbar, inwiefern Flugsicherungsleistungen, die sich in tatsächlicher\nHinsicht unbestrittenermassen auf französischem Staatsgebiet oder im\nfranzösischen Luftraum auswirken und dort durch die DNA bzw. durch\ndie entsprechenden Flugzeugbesatzungen in Anspruch genommen werden,\nmehrwertsteuerlich als im Inland «genutzt oder ausgewertet» zu gelten haben.\nDamit sind sämtliche Voraussetzungen der zitierten Verfassungs- und\nVerordnungsbestimmung an eine echte Steuerbefreiung von Dienstleistungen\nerfüllt. Eine formell-grammatikalische Auslegung von Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1\nBst. a Ziff. 1 BV (Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 UeB aBV) und von Art. 15 Abs. 2 Bst. l\nMWSTV ergibt, dass die fraglichen Flugsicherungsleistungen unter diese\n\n"}