{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-105--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004949.pdf?ID=150004949", "Checksum": "5b1fa4067192452bbeddbb6822b11476"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "d9e91c5f1e09609e75560818f4b07e1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r\n\n 5\nDer Beschwerdeführer verkennt, dass hier nicht allfällige strafrechtliche\nMassnahmen zur Diskussion stehen, sondern die Flugsicherungsdienste (über\nfranzösischem Gebiet). Diese sind marktfähig, können durch Dritte angeboten\nwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht\nin: Steuer Revue 1/2001, S. 58 E. 4b, BGE 125 II 480 E. 8), stellen mithin\nzweifelsohne gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MWSTV\ndar, weshalb sie nicht gleichzeitig eine ausserhalb des Geltungsbereichs der\nMehrwertsteuer liegende «Ausübung hoheitlicher Gewalt» im Sinne von\nArt. 17 Abs. 4 MWSTV bilden können.\nbb. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Steuerbefreiung\ngemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV seiner Umsätze geltend. Die\nMehrwertsteuerverordnung verlange entgegen der Auffassung der ESTV\nnicht, dass der Leistungsempfänger selbst eine Luftfahrtgesellschaft sei. Seine\nDienstleistungen würden von Luftfahrtgesellschaften verwendet.\nArt. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV befreit echt von der Steuer die Lieferungen,\nUmbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen\nvon Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden,\ndie hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind;\nLieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese\nLuftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren\nBetrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge\nsowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge\nund ihrer Ladungen bestimmt sind.\nWenn diese Befreiungsbestimmung überhaupt anwendbar wäre für die\nvorliegend zu beurteilenden Dienstleistungen, dann träfe dies höchstens\nfür den letzten Satzteil zu. Dem Passus «für den unmittelbaren Bedarf\ndieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt» ist indes eindeutig zu\nentnehmen, dass sich die Befreiung lediglich auf die an Luftfahrzeugen (bzw.\nan im internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaften) unmittelbar\nerbrachten Leistungen beschränkt; sie darf nicht auf Vorumsätze ausgeweitet\nwerden. Dieses grammatikalische Auslegungsergebnis deckt sich mit der\nRechtsprechung zu diesem Artikel. So erklärt das Bundesgericht in anderem\nZusammenhang, es ginge bei dieser Bestimmung um die im Inland erbrachten\nLeistungen von Steuerpflichtigen sowohl an inländische wie auch an\nausländische «Luftfahrtgesellschaften» ([noch] unveröffentlichter Entscheid\ndes Bundesgerichts vom 26. Februar 2001 i.S. E. SA [2A.90/1999] E. 2d; vgl.\nauch Entscheid der SRK vom 7. Mai 1997 i.S. B., veröffentlicht in Archiv für\nSchweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 233 E. 5a/bb). Der Verweis des\nBeschwerdeführers auf die Rechtsprechung des EuGH in einem Fall, der\neine andere Branche und eine andere Befreiungsbestimmung betrifft, ist\nunbehelflich.\nBei der Empfängerin der Leistungen des Beschwerdeführers handelt es sich\nunbestrittenermassen um keine Luftfahrtgesellschaft, sondern um eine\nfranzösische Verwaltungsbehörde. Auf Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV kann\nsich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen.\ncc. Die ESTV führt aus, Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV sei nicht auf\nalle Dienstleistungen anwendbar, sondern komme nur für diejenigen\nzum Tragen, die von den Spezialfällen (z. B. Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV)\nnoch nicht erfasst seien. Da sich die Frage nach der Steuerbefreiung von\n\n"}