{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-105--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004949.pdf?ID=150004949", "Checksum": "5b1fa4067192452bbeddbb6822b11476"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "d9e91c5f1e09609e75560818f4b07e1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r\n\n 4\nmit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland darauf abstellt, dass sie dort «zur\nNutzung oder Auswertung verwendet» werden. Denn diese Vorschrift\nverschafft namentlich dem Bestimmungslandprinzip Nachachtung, wonach\neine Leistung die Mehrwertsteuerbelastung jenes Staates tragen soll, in\ndem sie verbraucht wird. Die Vorschrift ist sodann offensichtlich mit den\nverfassungsmässigen Rechten und den andern übergeordneten Grundsätzen\nvereinbar (vgl. Entscheid der SRK vom 15. November 1999, veröffentlicht in:\nMWST-Journal 2/2000, S. 84, E. 3d).\ne. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.\nAuszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend\nsein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt,\nmuss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung\nder weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte\nder Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm\nim Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich\nbei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten\nlassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt,\nwenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE\n125 II 333 mit Hinweisen). Diese Regeln gelten auch für die Auslegung von\nVerfassungsbestimmungen oder der Mehrwertsteuerverordnung.\n4.a. Im vorliegenden Fall erbringt die Swisscontrol Flugsicherungsdienste\nim französischen Luftraum. Diese Dienstleistungen werden der\nSwisscontrol durch das BAZL vergütet. Das BAZL fakturiert die Leistungen\nunbestrittenermassen weiterhin im eigenen Namen an die Empfängerin\nim Ausland, die französische DNA. Da die Voraussetzungen der blossen\nVermittlung (Art. 10 MWSTV) nicht gegeben sind (und auch nicht geltend\ngemacht werden), ist mehrwertsteuerlich der Dienstleistungstatbestand\nsowohl zwischen der Swisscontrol und dem BAZL einerseits sowie zwischen\ndem BAZL und der DNA andererseits erfüllt.\nNach der Regelung des Dienstleistungsortes (Art. 12 MWSTV) stellen die\nfraglichen Flugsicherungsdienste grundsätzlich steuerbare Inlandleistungen\ndar. Darüber sind sich die Verfahrensbeteiligten einig. Uneinig sind sie\nsich jedoch über die Frage, ob man es hier mit einem echt steuerbefreiten\nDienstleistungsexport zu tun hat. Der Beschwerdeführer beruft sich im\nWesentlichen auf den Steuerbefreiungstatbestand von Art. 15 Abs. 2 Bst. l\nMWSTV (E. 5 hiernach).\nb. Vorab ist kurz auf zwei andere, offensichtlich unbegründete\nVorbringen des Beschwerdeführers (E. aa und bb hiernach) und ein\noffensichtlich unbegründetes Vorbringen der ESTV einzugehen (E. cc\nhiernach).\naa. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 17 Abs. 4 MWSTV und hält\ndafür, der Flugsicherungsdienst sei eine steuerbefreite hoheitliche Tätigkeit.\nDie Gesetzgebung über die Luft- und Raumfahrt sei Sache des Bundes. Die\nzivile Flugsicherung unterstehe der übergeordneten Planung des BAZL.\nWiderhandlungen gegen Weisungen der Flugsicherung würden strafrechtlich\nverfolgt. Der Flugsicherungsdienst stelle somit eine übergeordnete,\nluftpolizeiliche Aufgabe dar. Wer die Anordnungen der Flugverkehrsleitstelle\nnicht befolgt, müsse eine Strafe gewärtigen.\n\n"}