{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-105--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004949.pdf?ID=150004949", "Checksum": "5b1fa4067192452bbeddbb6822b11476"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "d9e91c5f1e09609e75560818f4b07e1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r\n\nA. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist seit 1. Januar\n1995 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für\nMehrwertsteuerpflichtige eingetragen; es übt die unmittelbare Aufsicht über\ndie Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft\naus. Der Flugverkehrsleitdienst über Schweizer Territorium und die damit\nzusammenhängenden Dienste wurden - nach dem seinerzeit massgebenden\nRecht - grundsätzlich der Swisscontrol, Schweizerische Aktiengesellschaft für\nFlugsicherung (Swisscontrol), übertragen.\nGestützt auf eine Vereinbarung vom 5./27. Mai 1986 zwischen dem BAZL und\nder französischen Direction de la Navigation Aérienne (DNA) überwacht und\nsichert die Swisscontrol von Genf aus auch den französischen Luftraum im\ngrenznahen Gebiet. Sie wurde für diese Leistungen vom BAZL entschädigt.\nDieses stellte wiederum die Leistungen - auch nach der rechtlichen\nVerselbstständigung der Swisscontrol - der DNA in Rechnung.\nB. Mit Schreiben vom 27. November 1998 teilte die ESTV der Swisscontrol\nmit, dass die gegenüber der DNA erbrachten und dem BAZL fakturierten\nFlugraumüberwachungsleistungen der Steuer unterliegen würden. Nicht\ndie DNA gelte als Empfängerin der Leistungen der Swisscontrol, sondern das\nBAZL; dieses erbringe seinerseits steuerbare Leistungen an die DNA.\nC. In der Folge bekräftigte die ESTV dem BAZL gegenüber ihre\nAuffassung. Das BAZL vertrat den Standpunkt, dass es sich bei den\nFlugsicherungsleistungen im französischen Luftraum um einen\nsteuerbefreiten Dienstleistungsexport handle.\nD. Mit Ergänzungsabrechnung vom 28. Mai 1999 forderte die ESTV\nbetreffend das 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 Mehrwertsteuern für\nFlugsicherungsleistungen nach. Am 6. September 1999 verlangte das BAZL\neine beschwerdefähige Verfügung.\nE. Am 10. September 1999 entschied die ESTV, das BAZL müsse seine\nLeistungen (Flugsicherungsleistungen), welche es von der Swisscontrol AG in\nGenf beziehe und im eigenen Namen an die DNA erbringe, zum Normalsatz\nversteuern. Die ESTV forderte vom BAZL Mehrwertsteuern nebst Verzugszins\nnach.\nF. Die dagegen erhobene Einsprache des BAZL vom 11. Oktober 1999\nwies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2000 ab und forderte für\ndas 1. Quartal 1995 bis zum 1. Quartal 1999 Mehrwertsteuern nach.\nG. Am 14. September 2000 führt das BAZL gegen den\nEinspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission (SRK). Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000\nbeantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.\n\n3\nAus den Erwägungen:\n1.a.-2.d. (...)\n3.a. Laut Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 8\nAbs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung\nvom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3) unterliegen u.a. Dienstleistungen, die ein\nUnternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, der Steuer. Mit Anspruch\nauf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind z. B. die ins Ausland erbrachten\nDienstleistungen (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BV; Art. 8 Abs. 2 Bst. c\nZiff. 1 UeB aBV).\nb. Nach der Mehrwertsteuerverordnung unterliegen die im Inland\ngegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen der Steuer (Art. 4 Bst. b der\nVerordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV], AS 1994\n1464). Die im Inland, aber an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im\nAusland erbrachten Dienstleistungen, sofern sie dort zur Nutzung oder\nAuswertung verwendet werden, hat der Verordnungsgeber echt von der\nSteuer befreit (Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV).\nc. Nach Verwaltungspraxis erfolgt die «Nutzung oder Auswertung»\nvon «Dienstleistungen» 1. am Ort der Immobilie, wenn die Dienstleistungen\nim Zusammenhang mit Immobilien erbracht werden; 2. am Ort, an\ndem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden (kulturelle,\nkünstlerische, sportliche, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende\nDienstleistungen); 3. am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäftsoder Wohnsitz hat (Domizilprinzip; abschliessende Aufzählung von\nDienstleistungen). Für alle übrigen Dienstleistungen erfolgt deren Nutzung\noder Auswertung am Ort des Sitzes, der Betriebsstätte, des Wohnsitzes oder -\nletztlich - des üblichen Aufenthaltes des Leistungserbringers (Merkblatt Nr. 13\nüber die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrachten oder aus\ndem Ausland bezogenen Dienstleistungen vom 31. Januar 1997[55], S. 2-5).\nDies gilt z. B. für Beherbergungsleistungen, Dienstleistungen von Coiffeuren,\nEntsorgungsleistungen (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige[56],\nRz. 557e).\nd.aa. Rechtsprechung und Literatur anerkennen das übergeordnete\nBestimmungslandprinzip (noch unveröffentlichte Entscheide des\nBundesgerichts vom 26. Februar 2001 i.S. E., E. 2b, 3a und vor allem 3b;\nvom 23. Januar 2001 i.S. E., E. 4a; oder vom 10. November 2000 i.S. W.,\nE. 5b und e; statt vieler: Entscheid der SRK vom 12. April 2000 i.S. K.,\nin MWST-Journal 3/2000, S. 110, E. 4a; Jörg R. Bühlmann, in mwst.com,\nBasel/Genf/München 2000, Vorbemerkung zu Art. 19 N 1 ff.; Xavier Oberson,\nin mwst.com, Art. 1 N. 29 ff.). Das Bestimmungslandprinzip fordert die echte\nSteuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen. Denn die Mehrwertsteuer soll erst in\njenem Staat definitiv belasten, wo der Verbrauch stattfindet (Bühlmann, a.a.O.,\nVorbemerkung zu Art. 19 N 1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwersteuer als\nallgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das\nschweizerische Recht, Bern 1999, S. 62).\nbb. Insofern ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden,\ndass der Verordnungsgeber laut des hier angerufenen Art. 15 Abs. 2 Bst. l\nMWSTV für eine echte Steuerbefreiung von Dienstleistungen an Empfänger\n\n"}