9 und 18 MWSTV. Bestätigung der Verwaltungspraxis, wonach bei der Zurverfügungstellung von Informationen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Werbung, die Verwendung oder Nutzung der Dienstleistungen an jenem Ort stattfindet, an dem der Empfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat (E. 8).