Gegen die These einer (erneuten) Praxisänderung spricht sodann auch der Umstand, dass die ESTV bereits im August 1994 gegenüber der Beschwerdeführerin die Erhebung der Umsatzabgabe vorbehalten hat (vgl. E. 6d hienach). Die Beschwerdeführerin ist schliesslich auch den - in Aussicht gestellten - Nachweis, dass das Deckungskapital in anderen, vergleichbaren Fällen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei, schuldig geblieben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Erfassung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Drittverpflichtungen nicht auf einer (erneuten) Praxisänderung der ESTV beruht. Weitere Ausführungen