In einer bei den amtlichen Akten befindlichen Notiz betreffend eine am 19. November 1997 durchgeführte Besprechung - offenbar dieselbe, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin am 22. November 1997 stattgefunden haben soll - hielt die ESTV denn auch fest, die technischen Reserven würden nicht im Sinne einer Praxisänderung erst heute (als Drittverpflichtungen) herangezogen. Gegen die These einer (erneuten) Praxisänderung spricht sodann auch der Umstand, dass die ESTV bereits im August 1994 gegenüber der Beschwerdeführerin die Erhebung der Umsatzabgabe vorbehalten hat (vgl. E. 6d hienach).