Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1982 i.S. X. Holding AG (BGE 108 Ib 450 ff.), gestützt auf welchen die Praxisänderung gemäss dem Merkblatt S-02.134 erfolgte, ist indessen der Begriff der Drittverpflichtungen weit zu fassen (vgl. E. 6b hievor). Wie bereits gesagt kann ohne Weiteres auch das versicherungsrechtliche Deckungskapital darunter subsumiert werden. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ESTV in ihrem Merkblatt den Begriff der Drittverpflichtungen in einem engeren Sinne als das Bundesgericht hätte verstehen wollen.