22. November 1997 habe die Verwaltung zu erkennen gegeben, die Erfassung der versicherungstechnischen Rückstellungen stelle eine neue Praxis dar. Die Voraussetzungen, unter denen eine Behörde von der bisherigen Praxis abweichen könne, seien indessen nicht gegeben oder zumindest sei die wiederum geänderte Praxis noch nicht auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1982 i.S. X. Holding AG (BGE 108 Ib 450 ff.), gestützt auf welchen die Praxisänderung gemäss dem Merkblatt S-02.134 erfolgte, ist indessen der Begriff der Drittverpflichtungen weit zu fassen (vgl. E. 6b hievor).