= nicht publizierte Erwägung von BGE 108 Ib 450 ff.). Dann muss dies aber erst recht für die Gesamtheit des Deckungskapitals gelten, bei dem es sich wie gesagt um eine Rückstellung zur Abdeckung der eingegangenen Verpflichtungen auf Versicherungsleistungen handelt. c. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, mit dem Merkblatt S-02.134 sei per 1. April 1993 festgelegt worden, dass auf die gesamten Gutschriften an die Sacheinleger sowie auf die übernommenen Drittverpflichtungen abzustellen sei. Rückstellungen seien keine solchen Drittverpflichtungen, weshalb die ESTV in casu im Begriff sei, die im April 1993 geänderte Praxis wiederum abzuändern. Anlässlich einer Besprechung vom