Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Dezember 1982 i.S. X. Holding AG klar festgehalten, dass sogar nicht in der Bilanz eingestellte, sondern nur ausser Bilanz figurierende Eventualverpflichtungen (wie Garantie- und Bürgschaftsverpflichtungen) als für die Berechnung der Umsatzabgabe mitzuberücksichtigende Drittverpflichtungen gelten, soweit davon auszugehen ist, dass sich diese in effektive Verpflichtungen umwandeln werden (vgl. ASA 52 S. 382 E. 7 = nicht publizierte Erwägung von BGE 108 Ib 450 ff.).