11 die Fälligkeit des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Im Übrigen kommt zweifellos auch dem Teil des Deckungskapitals, welcher über die Rückkaufsverpflichtungen gemäss Art. 90 Abs. 2 VVG hinausgeht, der Charakter von Drittverpflichtungen zu. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Dezember 1982 i.S. X.