90 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229) ist der Versicherer verpflichtet, diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückzukaufen, sofern die Prämien wenigstens für 3 Jahre entrichtet worden sind. Dass die entsprechende Forderung nicht fällig ist, solange das Rückkaufsrecht nicht ausgeübt worden ist, vermag an deren Drittverpflichtungscharakter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, denn