Bei den gemischten Versicherungen stellt der Rückkaufswert, der im Übrigen beim Versicherungsnehmer der Vermögensbesteuerung unterliegt (vgl. Ernst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. 1, 9. Aufl., Bern 2001, S. 387), zweifellos eine bestehende Verbindlichkeit gegenüber Dritten dar. Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229) ist der Versicherer verpflichtet, diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückzukaufen, sofern die Prämien wenigstens für 3 Jahre entrichtet worden sind.