Verpflichtungen gegenüber Dritten» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber fest, «Drittverbindlichkeitscharakter könnte man allenfalls einem Teil des Deckungskapitals zubilligen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass alle Versicherungsnehmer ihre Verträge auf einen Schlag kündigen würden, was dann liquide Rückkaufsverpflichtungen auslösen würde». Bei den gemischten Versicherungen stellt der Rückkaufswert, der im Übrigen beim Versicherungsnehmer der Vermögensbesteuerung unterliegt (vgl. Ernst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. 1, 9. Aufl.