O., S. 448). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören zu den Verpflichtungen gegenüber Dritten, welche im Falle der Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven ein Entgelt für die übertragenen steuerbaren Urkunden darstellen, grundsätzlich auch Rückstellungen sowie gegebenenfalls sogar Eventualverpflichtungen, soweit sich diese in effektive Verpflichtungen umwandeln werden (vgl. ASA 52 S. 381 f. E. 7 = nicht publizierte Erwägung von BGE 108 Ib 450 ff.).