Die SRK sieht keine Veranlassung, von dieser Qualifikation durch die Vorinstanz abzuweichen, weshalb die Beschwerde in entsprechendem Umfang gutzuheissen ist. Strittig bleibt somit die Qualifikation des Deckungskapitals als Drittverpflichtung im Sinne der Praxis zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG. b.