10 Abgabe auszunehmen und der geschuldete Betrag sei auf lediglich Fr. ... (zuzüglich Verzugszins) festzusetzen. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als auch die Kursausgleichs-, die Risikoschwankungs- und die Solvabilitätsreserve sowie die Prämienüberträge nicht als Drittverpflichtungen zu qualifizieren und daher bei der Abgabeberechnung nicht miteinzubeziehen seien. Die SRK sieht keine Veranlassung, von dieser Qualifikation durch die Vorinstanz abzuweichen, weshalb die Beschwerde in entsprechendem Umfang gutzuheissen ist.