i zu Art. 14 Abs. 1 StG) bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass eine neue, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Praxis gesetzlich geregelt werden soll. d. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Praxis der ESTV gemäss Merkblatt S-02.134 auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG beruht und im Übrigen auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt. 6.a. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, neben den von der ESTV (im Einspracheentscheid) nicht (mehr) als Drittverpflichtungen qualifizierten Positionen (passive Rechnungsabgrenzung;