StG bei der Umsatzabgabe überhaupt nicht thematisiert wurde. Aus dem Umstand, dass im Entwurf zum Fusionsgesetz vorgesehen ist, die Erhebung der Umsatzabgabe bei Umstrukturierungen gänzlich zu beseitigen (vgl. BBl 2000 4380) lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen, dass die bisherige Praxis nicht rechtmässig gewesen wäre. Die vorgesehene Gesetzesänderung (Ergänzung eines Bst. i zu Art. 14 Abs. 1 StG) bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass eine neue, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Praxis gesetzlich geregelt werden soll. d. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Praxis der ESTV gemäss