Davon ist auch hier auszugehen, d. h. die neue Praxis der ESTV hätte richtigerweise schon vor der Schaffung der Emissionsabgabebefreiung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG Anwendung finden müssen. Als unbehelflich erweisen sich daher auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG. Dies gilt umso mehr als Gegenstand der damaligen Gesetzesvorlage einzig die Befreiung von Umstrukturierungen von der Emissionsabgabe war und die Frage des Umfangs der Abgabebefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG bei der Umsatzabgabe überhaupt nicht thematisiert wurde.