b StG gewesen sein mag, so erweist sich die letztere doch unabhängig von dieser Gesetzesänderung als gerechtfertigt. Voraussetzung für jede Praxisänderung ist denn auch, dass diese von der Überzeugung getragen ist, eine andere als die bisherige Praxis entspreche dem Gesetz besser (Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 223). Die rechtsanwendende Behörde muss mit andern Worten zum Schluss gelangen, ihre bisherige Praxis sei von Anfang an nicht richtig gewesen. Davon ist auch hier auszugehen, d. h. die neue Praxis der ESTV hätte richtigerweise schon vor der Schaffung der Emissionsabgabebefreiung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.