Dass ein solcher Zusammenhang nicht besteht, zeigt sich denn auch darin, dass das Merkblatt S-02.134 namentlich auch auf Tatbestände ohne Kapitalbegründungen (z. B. Übernahme der Aktiven und Passiven einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft) anwendbar ist. Auch wenn die Schaffung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG der Auslöser für die Praxisänderung der ESTV in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG gewesen sein mag, so erweist sich die letztere doch unabhängig von dieser Gesetzesänderung als gerechtfertigt.