9 der Liberierung der neu geschaffenen Beteiligungsrechte dienen) als auch die Umsatzabgabe (soweit für die Urkunden eine Gutschrift erteilt wird bzw. eine Befreiung von Drittverpflichtungen erfolgt) zu erheben sein sollte. dd. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid betreffend die Berner Kantonalbank die Änderung ihrer bisherigen Praxis zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG durch die ESTV als zulässig erklärt. Die nunmehr angewendeten Grundsätze würden sich auf triftige Gründe stützen und kein Bundesrecht verletzen (ASA 65 S. 676 E. 2f/cc).