Werden gleichzeitig Drittverpflichtungen übernommen, so unterliegt der diesen entsprechende Teil der übertragenen Aktiven nicht der Emissionsabgabe. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Abgabebefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG dieselbe Abgrenzung vornehmen und die Übertragung des Eigentums an steuerbaren Urkunden im Rahmen einer Sacheinlage nur insoweit von der Umsatzabgabe ausnehmen wollte, als diese der Liberierung von Beteiligungsrechten dient und - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG - der Emissionsabgabe unterliegt.