b StG sollte insbesondere eine Kumulation der Emissions- und der Umsatzabgabe vermieden werden. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG wird die Emissionsabgabe vom Betrag berechnet, der bei der Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst (mindestens vom Nennwert). Es ist unbestritten, dass damit der Aktivenüberschuss gemeint ist, welcher der Liberierung der neu geschaffenen Beteiligungsrechte dient. Werden gleichzeitig Drittverpflichtungen übernommen, so unterliegt der diesen entsprechende Teil der übertragenen Aktiven nicht der Emissionsabgabe.