Eine formelle Eigentumsübertragung, die aus wirtschaftlicher Sicht nichts oder nichts Wesentliches ändere, könne demnach von der Abgabepflicht nicht ausgenommen werden (ASA 65 S. 674 E. 2d/bb). Im Übrigen kann die Übertragung von steuerbaren Urkunden im Rahmen einer Sacheinlage, soweit sie die Gegenleistung für die Befreiung des Übertragenden von Drittverpflichtungen darstellt, durchaus als Veräusserungsgeschäft angesehen werden, kann doch auch in der Entlastung von Verbindlichkeiten ein liquides Entgelt erblickt werden. Mit der Schaffung der Abgabebefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG sollte insbesondere eine Kumulation der Emissions- und der Umsatzabgabe vermieden werden.