8 sich im Übrigen auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz mache sich eine unzulässige wirtschaftliche Betrachtungsweise zu eigen, von vornherein als ungerechtfertigt. cc. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Umsatzabgabe bezwecke, Vorgänge des rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehrs zu erfassen, welche einen bestimmten ökonomischen Effekt auslösen und deshalb mit der Bildung oder Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen im Zusammenhang stünden, so setzt sie sich im Grunde genommen zu ihren eigenen Ausführungen, wonach keine wirtschaftliche Betrachtung erfolgen dürfe, in Widerspruch.