635 Ziff. 1 OR) und der entsprechende Revisionsbericht (Art. 635a OR) auf sämtliche Aktiven und Passiven beziehen müssen. Als Saldogrösse (Differenz zwischen Aktiven und Passiven) kann der Aktivenüberschuss, welcher der Liberierung dient, nämlich nur in Kenntnis aller ihn bestimmenden Faktoren (d. h. aller Aktiven und Passiven) ermittelt und bewertet werden. Da somit die Auslegung der in Frage stehenden Ausnahmebestimmung durch die ESTV mit dem handelsrechtlichen Begriff der Sacheinlage sehr wohl vereinbar ist, erweist