StG vereinbar, die Abgabebefreiung auf den Teil der übertragenen Urkunden zu beschränken, der auch tatsächlich der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Übertragenden dient, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ausnahmebestimmungen nur in den von der Norm ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewandt werden dürfen (BGE 108 Ib 458 E. 6b, ASA 65 S. 675 E. 2f/aa). Dem steht nicht entgegen, dass in den Statuten der Gesellschaft und im Rahmen der Handelsregisteranmeldung der Gegenstand der Sacheinlagen und dessen Bewertung anzugeben sind und auch die Passiven Erwähnung finden müssen und dass sich auch der Gründungsbericht (gemäss Art. 635 Ziff.