dienen. Die Übertragung von Urkunden im Rahmen einer Sacheinlage kann somit neben der Liberierung offensichtlich auch anderen Zwecken dienen und insbesondere eine Gegenleistung für die Übernahme von Verbindlichkeiten darstellen. Es erscheint daher durchaus als mit dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG vereinbar, die Abgabebefreiung auf den Teil der übertragenen Urkunden zu beschränken, der auch tatsächlich der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Übertragenden dient, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ausnahmebestimmungen nur in den von der Norm ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewandt werden dürfen (BGE 108 Ib 458 E. 6b, ASA 65 S. 675 E. 2f/aa).