Wird keine Gutschrift erteilt, so dient zwar das gesamte Nettovermögen, das eingebracht wird, nicht dagegen die Gesamtheit der übertragenen Aktiven der Erfüllung der Einlageverpflichtung. Vielmehr liegt eben insoweit ein entgeltlicher Tatbestand vor, als bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten übernommen werden (ASA 65 S. 675 f. E. 2f/bb). Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG handelt von der «Sacheinlage von Urkunden», d. h. es wird eine bestimmte Kategorie von Aktiven als solche und nicht bloss der Aktivenüberschuss, der - wie in casu - lediglich einen Bruchteil des Wertes der übergehenden Urkunden ausmachen kann, betrachtet. Der Liberierung kann aber wie gesagt höchstens der Aktivenüberschuss