Daraus erhellt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Falle einer Sacheinlage werde handelsrechtlich zwingend mit dem gesamten übergehenden Vermögen liberiert, von vornherein nicht zutreffend ist. Wie dies auch das Bundesgericht festgestellt hat, wird grundsätzlich lediglich bzw. höchstens der Aktivenüberschuss zur Liberierung des neu geschaffenen Kapitals verwendet. Wird keine Gutschrift erteilt, so dient zwar das gesamte Nettovermögen, das eingebracht wird, nicht dagegen die Gesamtheit der übertragenen Aktiven der Erfüllung der Einlageverpflichtung.