In einem solchen Falle dient offensichtlich nicht einmal der gesamte Aktivenüberschuss der Liberierung der vom Einleger gezeichneten Aktien. Bei derartigen Tatbeständen hat denn auch die ESTV bereits vor der Herausgabe des Merkblattes S-02.134 die Umsatzabgabe anteilsmässig erhoben (vgl. die Ausführungen unter «Bisherige Praxis» im erwähnten Merkblatt). Daraus erhellt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Falle einer Sacheinlage werde handelsrechtlich zwingend mit dem gesamten übergehenden Vermögen liberiert, von vornherein nicht zutreffend ist.