Es ist unbestritten, dass die Sacheinlage nicht nur mittels der Übertragung einzelner Aktiven auf die Gesellschaft, sondern auch durch die Einbringung eines Vermögens oder Geschäftes mit Aktiven und Passiven erbracht werden kann. Dabei kommt es häufig vor, dass der Aktivenüberschuss nur teilweise der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Übertragenden dient und dass diesem für den verbleibenden Betrag eine Gutschrift erteilt wird, d. h. ein Darlehen gegenüber der Gesellschaft begründet wird. In einem solchen Falle dient offensichtlich nicht einmal der gesamte Aktivenüberschuss der Liberierung der vom Einleger gezeichneten Aktien.