7 befreit. Der Begriff der «Sacheinlage» besagt zunächst bloss, dass die Gesellschafter bzw. einzelne Gesellschafter die Einlagen für die von ihnen gezeichneten Aktien (vgl. Art. 629 ff. OR) nicht in bar, sondern in Sachen oder Rechten leisten. Es ist unbestritten, dass die Sacheinlage nicht nur mittels der Übertragung einzelner Aktiven auf die Gesellschaft, sondern auch durch die Einbringung eines Vermögens oder Geschäftes mit Aktiven und Passiven erbracht werden kann.