14 Abs. 1 Bst. b StG sieht eine Ausnahme von der Abgabe für «die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, ...» vor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Sacheinlage sei immer und ausschliesslich mit einer Liberierung verbunden, d. h. sie könne per definitionem nur zur Liberierung verwendet werden. Die Wendung «zur Liberierung» beziehe sich folglich nicht auf die Sacheinlage, sondern auf die Liberierung «inländischer Aktien». Soweit ausländische Aktien liberiert würden, sei die Sacheinlage nicht von der Umsatzabgabe