14 Abs. 1 Bst. b StG bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage bzw. einer Sacheinlagegründung Stellung genommen und entschieden, dass diese Bestimmung der Erhebung der Abgabe nach Massgabe der Befreiung des Einlegers von Drittverpflichtungen - gestützt auf das Merkblatt S-02.134 der ESTV - grundsätzlich nicht entgegensteht. c.aa. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht diese Schlussfolgerung durchaus dem Ergebnis einer Interpretation von Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm, wobei zwar vom Wortlaut auszugehen, dieser jedoch nicht als allein massgebend zu betrachten ist.