Vielmehr waren teilweise (d. h. in dem Umfang als die Sacheinlagen der Liberierung des Partizipationsscheinkapitals der neuen Berner Kantonalbank dienten) die Anwendungsvoraussetzungen der in Frage stehenden Ausnahmebestimmung direkt erfüllt. Das Bundesgericht hat ferner in diesem Zusammenhang selber festgehalten, die übertragenen Urkunden seien nur teilweise als Sacheinlage zur Liberierung, teilweise dagegen zur Befreiung von Drittverpflichtungen verwendet worden, wobei sie insoweit zu Recht der Abgabepflicht unterworfen worden seien (ASA 65 S. 676 E. 2f/cc). Das Bundesgericht hat somit sehr wohl zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 Bst.