b StG analog auf einen - nicht direkt unter diese Bestimmung zu subsumierenden - Vorgang des öffentlichen Rechts angewendet werden könne. Vielmehr waren teilweise (d. h. in dem Umfang als die Sacheinlagen der Liberierung des Partizipationsscheinkapitals der neuen Berner Kantonalbank dienten) die Anwendungsvoraussetzungen der in Frage stehenden Ausnahmebestimmung direkt erfüllt.