Dabei wurden (neben der Äufnung eines Dotationskapitals) offensichtlich zumindest für einen Teil des Aktivenüberschusses auch Partizipationsscheine ausgegeben. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, soweit Urkunden zur Liberierung inländischer Partizipationsscheine hingegeben wurden, seien diese von der Abgabe ausgenommen worden (vgl. ASA 65 S. 676 E. 2f/cc). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich somit das Bundesgericht nicht bloss mit der Frage zu befassen gehabt, ob Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG analog auf einen - nicht direkt unter diese Bestimmung zu subsumierenden - Vorgang des öffentlichen Rechts angewendet werden könne.