der Fusion) abgewickelt wurde und dass der Übergang des Eigentums von steuerbaren Urkunden mithin nicht der Liberierung (inländischer) Aktien diente. Das Bundesgericht hat damals im Wesentlichen entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG nicht analog auf den Fall der Absorption ohne Erhöhung des Aktienkapitals der absorbierenden Gesellschaft angewendet werden