b StG, wonach die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, schliesse die Erhebung der Abgabe nicht aus, soweit die Übertragung von steuerbaren Urkunden nicht zur ausschliesslichen Liberierung diene. Sie beruft sich dabei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1982 i. S. X. Holding AG (BGE 108 Ib 450 ff.). Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die in jenem Fall zu beurteilende Fusion in Form der Absorption (einer Tochtergesellschaft) ohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft (im Rahmen