Systematik des Gesetzes und verletze den Willen des Gesetzgebers, sei doch eine Sacheinlage immer gänzlich von der Umsatzabgabe befreit. b. Die ESTV hält in ihrem Merkblatt S-02.134 fest, Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG, wonach die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, schliesse die Erhebung der Abgabe nicht aus, soweit die Übertragung von steuerbaren Urkunden nicht zur ausschliesslichen Liberierung diene.