13 Abs. 1 StG ist somit ebenfalls erfüllt. 5.a. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Übertragung der in Frage stehenden steuerbaren Urkunden von der P. Genossenschaft auf die P. AG sei als Sacheinlage gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG von der Steuer ausgenommen. Die im Merkblatt S-02.134 enthaltene Praxis der ESTV zu dieser Bestimmung könne sich nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen, da die vom höchsten Gericht entschiedenen Rechtsstreite Fälle betroffen hätten, wo diese Norm nicht anwendbar gewesen sei. Die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG durch die ESTV widerspreche ferner dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Norm, stehe im Widerspruch zur