von Bern und der Hypothekarkasse des Kantons Bern durch die neue Berner Kantonalbank bestätigt (ASA 65 S. 675 f. E. 2f/bb und cc). Im vorliegenden Falle ist zwar strittig, in welchem Umfang die P. AG von der P. Genossenschaft Drittverpflichtungen übernommen hat. Selbst die Beschwerdeführerin räumt jedoch (im Rahmen der Begründung ihres Eventualantrages) ein, dass die übernommenen Passiven im Teilbetrag von Fr. ... solche Verpflichtungen darstellten. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG ist somit ebenfalls erfüllt.