c. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Fusion (im seinerzeit beurteilten Falle in Form der Annexion) als ein Geschäft mit Leistung und Gegenleistung, weil das Vermögen der absorbierten Gesellschaft als Ganzes infolge Universalsukzession auf die annektierende Gesellschaft übergeht und die absorbierende Gesellschaft nicht nur die Aktiven, sondern auch die Passiven der untergehenden Gesellschaft übernimmt (BGE 108 Ib 457 E. 6a/bb).