5 nicht die Rede sei. Vielmehr würden die in Abs. 2 aufgezählten Wertschriften generell der Abgabepflicht unterworfen, wenn sie entgeltlich einem Dritten zu Eigentum übertragen würden. Eine Beschränkung auf Rechtsgeschäfte sei im Übrigen auch nicht Art. 14 StG zu entnehmen (ASA 65 S. 674 E. 2e/aa). Das Erfordernis der Eigentumsübertragung gemäss Art. 13 Abs. 1 StG ist somit offensichtlich erfüllt. c.