Ob der Sacheinleger mittels der mit dem eingelegten Vermögen liberierten Beteiligung weiterhin wirtschaftlich über dieses Vermögen verfügen kann, ist daher völlig unmassgeblich. Dies gilt umso mehr als das schweizerische Steuerrecht (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, keine konzernmässige Betrachtungsweise kennt. Ferner hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass in Art. 13 Abs. 1 und 2 StG von einer Beschränkung der Steuerpflicht auf Rechtsgeschäfte