Eine Eigentumsübertragung in Bezug auf die in Frage stehenden steuerbaren Urkunden liegt mithin offensichtlich auch in casu vor, umso mehr als man es hier mit der Übernahme eines Geschäftes im Rahmen einer Sacheinlage zu tun hat, für welche das geltende Recht - im Gegensatz zu den Sachverhalten, welche den beiden genannten Urteilen zugrunde lagen - keine Gesamtrechtsnachfolge vorsieht. Vielmehr wird nur für die mit dem übergehenden Vermögen oder Geschäft verbundenen Schulden ein Übergang von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 181 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220). Die Aktiven hingegen müssen einzeln nach den Regeln der Singularsukzession übertragen werden (Botschaft vom